Aktuelles:

 

 

Eckpunkte für die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen fest


Am 5.11.2007 hat sich die Koch-Steinbrück-Arbeitsgruppe auf Eckwerte für die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie des Bewertungsgesetzes geeinigt. In Zukunft soll Folgendes gelten:

 

Bewertung
Die Abgrenzung des Betriebsvermögens soll grundsätzlich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen erfolgen. Bei dessen Bewertung wird der gemeine Wert ausschlaggebend sein. Dieser ist in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als 1 Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen. Fehlen derartige Verkäufe, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach einer im Geschäftsverkehr üblichen Methode zu schätzen. Als Mindestwert gilt die Summe der Einzelveräußerungspreise der Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden.


Bei Anteilen an börsennotierten Kapitalgesellschaften stellt der Börsenkurs den gemeinen Wert dar. Bei nicht notierten Anteilen ist der gemeine Wert grundsätzlich aus Verkäufen unter fremden Dritten im letzten Jahr vor der Übertragung abzuleiten. Fehlen solche zeitnahen Verkäufe, erfolgt eine Schätzung nach den o.g. Grundsätzen des Betriebsvermögens.


Auch beim Grundvermögen erfolgt die Bewertung, wie vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben, nach dem gemeinen Wert, so dass unbebaute Grundstücke nach dem aktuellen Bodenrichtwert angesetzt werden. Der Wert bebauter Grundstücke erfolgt entweder nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren.


Das Vergleichswertverfahren kommt regelmäßig für Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser in Betracht. Ihm liegen tatsächlich realisierte Kaufpreise vergleichbarer Objekte zugrunde. Das Ertragswertverfahren soll für typische Renditeobjekt angewendet werden (Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke), für die sich eine übliche Miete ermitteln lässt. Das Sachwertverfahren kommt bei bebauten Grundstücken in Betracht, bei denen es für die Werteinschätzung nicht in erster Linie auf den Ertrag ankommt, sondern die Herstellungskosten maßgeblich sind. Es gilt also z.B. für Ein- und Zweifamilienhäuser, für die sich keine übliche Miete bestimmen lässt und ein Vergleichswert nicht vorliegt. Der Sachwert setzt sich zusammen aus dem Herstellungswert zzgl. eines Bodenwertanteils.
Erbbaurechte, Gebäude auf fremden Grund und Boden und Grundstücke mit Gebäuden im Zustand der Bebauung werden gesondert bewertet.
Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens soll auf der Basis der mit 18,6 kapitalisierten Reinerträge, die dem Testbetriebsnetz entnommen werden, erfolgen. Bei geringen oder negativen Reinerträgen, die in der Land- und Forstwirtschaft vielfach anzutreffen sind, ist ein Mindestwert zu prüfen. Der Mindestwert ergibt sich aus den kapitalisierten Pachtpreisen und einem jeweiligen betriebsformabhängigen Zuschlag für das Besatzkapital. Die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens soll wie bisher erfolgen. Die für die Landwirtschaft „günstige“ Bewertung soll aber mit einem Nachversteuerungsvorbehalt von 20 Jahren versehen werden.
Übriges Vermögen, z.B. Wertpapiere, Kapitalforderungen, Nießbräuche werden bisher schon nach Verkehrswertgesichtspunkten bewertet. Diese Bewertungen sollen zum großen Teil übernommen werden.

 

Verschonungsregelungen
Letztendlich haben sich die Beteiligten auf ein modifiziertes Abschmelzungsmodell als Kompromiss geeinigt. 85 % der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die auf Betriebsvermögen entfällt, wird zeitanteilig erlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass


• die Lohnsumme in den nächsten 10 Jahren nicht unter 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme des Ursprungswertes sinkt, wobei dieses Kriterium nicht bei Beschäftigung von bis zu 10 Arbeitnehmern gelten soll,

• das Betriebsvermögen 15 Jahre (für die Land- und Forstwirtschaft 20 Jahre) lang „erhalten“ bleibt, also insbesondere nicht durch umfangreiche Entnahmen gemindert wird.

Die übrigen 15 % des Betriebsvermögens sind sofort steuerpflichtig. Sie gelten pauschal als nicht betriebsnotwendig, so dass auf eine weitere Differenzierung zwischen produktivem und nicht produktivem Vermögen voraussichtlich verzichtet wird. Für den 15 %-igen Anteil ist eine Freigrenze in Höhe von 150.000 € mit einer Anwendungsgleitzone vorgesehen. Betriebsveräußerungen und- aufgaben führen innerhalb von 15 Jahren (20 Jahren im Bereich der Land- und Forstwirtschaft) zu einer Nachversteuerung, es sei denn, es wird reinvestiert.
Die Verschonungsregeln gelten nur, sofern das „Verwaltungsvermögen“ nicht mehr als 50 % beträgt. Hiermit sollen rein vermögensverwaltende Unternehmen von der Begünstigung ausgeklammert werden.


Für vermietete Wohnimmobilien soll es einen Abschlag von 10 % geben.

 

Freibeträge
Die Freibeträge werden im Allgemeinen angehoben:

 

Steuerklasse Freibetrag neu Freibetrag alt
Ehegatten
Kinder
Enkel
Neffen/Nichten
Eingetragene Lebenspartner I

  Steuerklasse Freibetrag neu Freibetrag alt
Ehegatten I 500.000 € 307.000 €
Kinder I 400.000 € 205.000 €
Enkel I 200.000 € 51.200 €
Neffen/Nichten II 20.000 € 10.300 €
Eingetragene Legenspartner III 500.000 € 5.200 €


Steuertarif
Die neuen Steuersätze sollen wie folgt aussehen:

Wert des stpfl. Erwerbs
bis einschließlich...... Steuerklasse
Steuerklasse
  I II III
75.000 € 7 % 30 % 30 %
300.000 € 11 % 30% 30 %
600.000 € 15 % 30 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 50 % 50 %
26.000.000 € 27 % 50 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 50 % 50 %

 

Die Steuersätze der Steuerklasse I sollen außerdem immer dann zur Anwendung kommen, wenn Betriebsvermögen übertragen wird, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.

 

Anwendung
Bisher liegt naturgemäß noch kein Gesetzesentwurf vor. Bis Anfang Dezember soll ein erster Gesetzesentwuf vorliegen, über den ggf. das Kabinett Mitte Dezember beschließen könnte. Abgeschlossen werden kann das Gesetzgebungsverfahren frühestens Anfang bis Mitte 2008.
Das neue Recht tritt ab Verkündung in Kraft und ist ab diesem Stichtag anzuwenden (1. Halbjahr 2008). Es soll jedoch für Erbfälle ein antragsgebundenes Wahlrecht zugunsten des neuen Rechtes für den Zeitraum 1.1.2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Rechtes geben.


Hinweis:
Es verbleibt eine Reihe offener Fragen, die letztendlich erst bei Vorlage des endgültigen Gesetzestextes geklärt werden können. Welche Konsequenzen die neuen Eckpunkte für Sie haben könnten, klären wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Sprechen Sie uns bitte an.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 7. November 2007, www.bundesfinanzministerium.de

 

 

Eine Haftung für die Richtigkeit der Veröffentlichungen kann trotz sorgfältiger Recherche nicht übernommen werden!