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Aktuelles:
Eckpunkte für die neue Erbschaft-
und Schenkungsteuer stehen fest
Am 5.11.2007 hat sich die Koch-Steinbrück-Arbeitsgruppe auf Eckwerte
für die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie des
Bewertungsgesetzes geeinigt. In Zukunft soll Folgendes gelten:
Bewertung
Die Abgrenzung des Betriebsvermögens soll grundsätzlich nach
ertragsteuerlichen Grundsätzen erfolgen. Bei dessen Bewertung wird
der gemeine Wert ausschlaggebend sein. Dieser ist in erster Linie aus
Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als 1 Jahr
vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen. Fehlen derartige Verkäufe,
ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten
oder nach einer im Geschäftsverkehr üblichen Methode zu schätzen.
Als Mindestwert gilt die Summe der Einzelveräußerungspreise
der Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden.
Bei Anteilen an börsennotierten Kapitalgesellschaften stellt der
Börsenkurs den gemeinen Wert dar. Bei nicht notierten Anteilen ist
der gemeine Wert grundsätzlich aus Verkäufen unter fremden Dritten
im letzten Jahr vor der Übertragung abzuleiten. Fehlen solche zeitnahen
Verkäufe, erfolgt eine Schätzung nach den o.g. Grundsätzen
des Betriebsvermögens.
Auch beim Grundvermögen erfolgt die Bewertung, wie vom Bundesverfassungsgericht
vorgegeben, nach dem gemeinen Wert, so dass unbebaute Grundstücke
nach dem aktuellen Bodenrichtwert angesetzt werden. Der Wert bebauter
Grundstücke erfolgt entweder nach dem Vergleichswertverfahren, dem
Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren.
Das Vergleichswertverfahren kommt regelmäßig für Wohnungseigentum,
Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser in Betracht. Ihm liegen
tatsächlich realisierte Kaufpreise vergleichbarer Objekte zugrunde.
Das Ertragswertverfahren soll für typische Renditeobjekt angewendet
werden (Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke,
Geschäftsgrundstücke), für die sich eine übliche Miete
ermitteln lässt. Das Sachwertverfahren kommt bei bebauten Grundstücken
in Betracht, bei denen es für die Werteinschätzung nicht in
erster Linie auf den Ertrag ankommt, sondern die Herstellungskosten maßgeblich
sind. Es gilt also z.B. für Ein- und Zweifamilienhäuser, für
die sich keine übliche Miete bestimmen lässt und ein Vergleichswert
nicht vorliegt. Der Sachwert setzt sich zusammen aus dem Herstellungswert
zzgl. eines Bodenwertanteils.
Erbbaurechte, Gebäude auf fremden Grund und Boden und Grundstücke
mit Gebäuden im Zustand der Bebauung werden gesondert bewertet.
Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens soll
auf der Basis der mit 18,6 kapitalisierten Reinerträge, die dem Testbetriebsnetz
entnommen werden, erfolgen. Bei geringen oder negativen Reinerträgen,
die in der Land- und Forstwirtschaft vielfach anzutreffen sind, ist ein
Mindestwert zu prüfen. Der Mindestwert ergibt sich aus den kapitalisierten
Pachtpreisen und einem jeweiligen betriebsformabhängigen Zuschlag
für das Besatzkapital. Die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens soll wie bisher erfolgen. Die für die Landwirtschaft
„günstige“ Bewertung soll aber mit einem Nachversteuerungsvorbehalt
von 20 Jahren versehen werden.
Übriges Vermögen, z.B. Wertpapiere, Kapitalforderungen, Nießbräuche
werden bisher schon nach Verkehrswertgesichtspunkten bewertet. Diese Bewertungen
sollen zum großen Teil übernommen werden.
Verschonungsregelungen
Letztendlich haben sich die Beteiligten auf ein modifiziertes Abschmelzungsmodell
als Kompromiss geeinigt. 85 % der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die
auf Betriebsvermögen entfällt, wird zeitanteilig erlassen. Voraussetzung
hierfür ist, dass
• die Lohnsumme in den nächsten 10 Jahren nicht unter 70 %
der durchschnittlichen Lohnsumme des Ursprungswertes sinkt, wobei dieses
Kriterium nicht bei Beschäftigung von bis zu 10 Arbeitnehmern gelten
soll,
• das Betriebsvermögen
15 Jahre (für die Land- und Forstwirtschaft 20 Jahre) lang „erhalten“
bleibt, also insbesondere nicht durch umfangreiche Entnahmen gemindert
wird.
Die übrigen 15 % des Betriebsvermögens
sind sofort steuerpflichtig. Sie gelten pauschal als nicht betriebsnotwendig,
so dass auf eine weitere Differenzierung zwischen produktivem und nicht
produktivem Vermögen voraussichtlich verzichtet wird. Für den
15 %-igen Anteil ist eine Freigrenze in Höhe von 150.000 € mit
einer Anwendungsgleitzone vorgesehen. Betriebsveräußerungen
und- aufgaben führen innerhalb von 15 Jahren (20 Jahren im Bereich
der Land- und Forstwirtschaft) zu einer Nachversteuerung, es sei denn,
es wird reinvestiert.
Die Verschonungsregeln gelten nur, sofern das „Verwaltungsvermögen“
nicht mehr als 50 % beträgt. Hiermit sollen rein vermögensverwaltende
Unternehmen von der Begünstigung ausgeklammert werden.
Für vermietete Wohnimmobilien soll es einen Abschlag von 10 % geben.
Freibeträge
Die Freibeträge werden im Allgemeinen angehoben:
Steuerklasse Freibetrag neu Freibetrag
alt
Ehegatten
Kinder
Enkel
Neffen/Nichten
Eingetragene Lebenspartner I
| |
Steuerklasse |
Freibetrag neu |
Freibetrag alt |
| Ehegatten |
I |
500.000 € |
307.000 € |
| Kinder |
I |
400.000 € |
205.000 € |
| Enkel |
I |
200.000 € |
51.200 € |
| Neffen/Nichten |
II |
20.000 € |
10.300 € |
| Eingetragene Legenspartner |
III |
500.000 € |
5.200 € |
Steuertarif
Die neuen Steuersätze sollen wie folgt aussehen:
Wert des stpfl.
Erwerbs
bis einschließlich...... Steuerklasse |
Steuerklasse |
| |
I |
II |
III |
| 75.000 € |
7 % |
30 % |
30 % |
| 300.000 € |
11 % |
30% |
30 % |
| 600.000 € |
15 % |
30 % |
30 % |
| 6.000.000 € |
19 % |
30 % |
30 % |
| 13.000.000 € |
23 % |
50 % |
50 % |
| 26.000.000 € |
27 % |
50 % |
50 % |
| über 26.000.000 € |
30 % |
50 % |
50 % |
Die Steuersätze der Steuerklasse
I sollen außerdem immer dann zur Anwendung kommen, wenn Betriebsvermögen
übertragen wird, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Anwendung
Bisher liegt naturgemäß noch kein Gesetzesentwurf vor. Bis
Anfang Dezember soll ein erster Gesetzesentwuf vorliegen, über den
ggf. das Kabinett Mitte Dezember beschließen könnte. Abgeschlossen
werden kann das Gesetzgebungsverfahren frühestens Anfang bis Mitte
2008.
Das neue Recht tritt ab Verkündung in Kraft und ist ab diesem Stichtag
anzuwenden (1. Halbjahr 2008). Es soll jedoch für Erbfälle ein
antragsgebundenes Wahlrecht zugunsten des neuen Rechtes für den Zeitraum
1.1.2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Rechtes geben.
Hinweis:
Es verbleibt eine Reihe offener Fragen, die letztendlich erst bei Vorlage
des endgültigen Gesetzestextes geklärt werden können. Welche
Konsequenzen die neuen Eckpunkte für Sie haben könnten, klären
wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Sprechen
Sie uns bitte an.
Quelle: BMF, Pressemitteilung vom
7. November 2007, www.bundesfinanzministerium.de
Eine Haftung für die Richtigkeit
der Veröffentlichungen kann trotz sorgfältiger Recherche nicht
übernommen werden!
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